Der BFV und die Stadt haben es uns möglich gemacht das wir unter Auflagen und Strengen Richtlinien wieder zurück auf den Sportplatz kommen können.
Hier die Pressemitteilung des BFV:
PRESSEMITTEILUNG DES BADISCHEN FUSSBALLVERBANDES E.V.
Nr. 26/2021 vom 26. April 2021
Corona-Verordnung: Neue Regelung für den Sport
Karlsruhe. Am 24.04.2021 ist das neue, bundesweite Infektionsschutzgesetz in Kraft ge-treten, das auch Auswirkungen auf die Corona-Verordnung des Landes Baden- Württemberg hat. Die wichtigsten Änderungen sind die Absenkung der Altersgrenze bei Kindern, für die Ausnahmen gelten, sowie eine weitere Lockerung für diese Altersklasse. Demnach dürfen Kinder bis 13 Jahre, also bis zu dem Tag ihres 14. Geburtstages, bei ei-ner Inzidenz über 100 in Fünfergruppen trainieren. Trainer*innen und Betreuer*innen be-nötigen dann einen negativen Corona-Schnelltest.
Da Bundesrecht vor Landesrecht geht, musste das Land Baden-Württemberg die Vorgaben des neuen, verschärften Gesetzes umsetzen. Für den Sport in Baden-Württemberg gilt ab sofort:
Liegt die Inzidenz unter 50, ist im Freien das kontaktarme Training von maximal zehn Personen ab 14 Jahren erlaubt. Kindern bis einschließlich 13 Jahren dürfen in Gruppen bis zu 20 Perso-nen trainieren.
Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 ist der Sport im Freien und in geschlossenen Räumen mit bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten zulässig. Kinder dürfen auf Außensportanlagen weiterhin in Gruppen von max. 20 Kindern bis einschließlich 13 Jahren trainieren.
Steigt die Inzidenz über 100, ist im Freien oder in geschlossenen Räumen nur noch kontaktlo-ser Sport alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts erlaubt. Kinder bis einschließlich 13 Jahren dürfen in Gruppen von maximal fünf Kindern weiterhin kontaktlosen Sport im Freien ausüben. Trainer*innen und Betreuer*innen benötigen einen von offizieller Stel-le durchgeführten, negativen Corona-Schnelltest (nicht Selbst-Test), der nicht älter als 24 Stun-den ist.
Umkleiden und sanitäre Anlagen müssen geschlossen bleiben. Liegt die Inzidenz unter 100 dür-fen Toiletten einzeln benutzt werden. Die Vorgaben der Ausgangsbeschränkung sind in jedem Fall einzuhalten.
Der jeweils gültige Inzidenzwert wird von dem Stadt- oder Landkreis amtlich verkündet.
Weitere Fragen und Antworten gibt es auf www.badfv.de/coronavirus.
Ka, 26.04.2021